Hypothek, §§ 1113 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäft = §§ 873, 1113 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
Der Verfügende muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) unbeschränkt verfügungsberechtigter Eigentümer sein
III. Keine widersprechenden Eintragungen im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213





