Grundstückserwerb, § 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
I. Dingliche Einigung in Sache von § 873 BGB
II. Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch
III. Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
IV. Dingliche Berechtigung des Veräußerers
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