Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
RechtsgeschäftG = §§ 873, 1191 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
= der Verfügende muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Eigentümer sein
III. Keine widersprechenden Eintragungn im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs