Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten
I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
RechtsgeschäftG = §§ 873, 1191 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten
II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB
= der Verfügende muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Eigentümer sein
III. Keine widersprechenden Eintragungn im Grundbuch
IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Benicke Sachenrecht Probeklausur Gießen WS 1213





