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Aktueller Bereich Zivilrecht > Handels- und Gesellschaftsrecht > Schemata

Geschäftseintritt, § 28 HGB - Eintritt

I. Handlesgeschäft eines "Einzelkaufmanns"

II. Gründung einer Personenhandelsgesellschaft

* Wortlaut: Gemeint ist die Gründung einer neuen Personengesellschaft unter Einbringung eines Handelsgeschäfts

 

III. Einbringung und Fortführung des Handelsgeschäfts

* Keine Fortführung notwendig

* Wirksamkeit des Einbringungsvertrags wg. Grundsätze d. fehlerhaften Gesellschaft nicht erforderlich, § 28 I 1 HGB.

 

IV. Fehlen einer abweichenden Vereinbarung

§ 28 II HGB entspricht § 25 HGB

 

Rechtsfolgen

· Neue Gesellschaft haftet § 28 HGB unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden des bisherigen Inhabers (gesetzlicher Schuldbeitritt)

· Auch die "eintretenden" Gesellschafter haften nach §§ 128, 161 II, 171 ff. HGB

· Beachte § 28 III HGB und § 26 HGB

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