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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Schemata

Erlass, § 397 BGB - Forderungserlass

I. dingliche Einigung iSv § 397 BGB

1. zwei übereinstimmende WE

2. Bestimmtheit der Einigung

3. Keine Nichtigkeit

 

II. dingliche Berechtigung des Verfügenden

1. als unbeschränkt verfügungsberechtigter Inhaber der Forderung

2. als verfügungsberechtigter Nichtinhaberr (zB durch Rechtsgeschäft iSv § 185 BGB oder kraft Gesetz, § 80 I InsO oder § 2205 BGB)

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