Art 10 I GG - Brief,- Post- und Fernmeldegeheimnis
I. Schutzbereich des Art. 10 I GG
1. Personeller Schutzbereich
Art. 10 I GG stellt ein Jedermann-Grundrecht dar. Geschützt werden Deutsche iSd Art. 116 I GG, Ausländer sowie über Art. 19 III GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts. Der Betroffene muss als Partner am Kommunikationsvorgang beteiligt sein, nicht geschützt ist das Kommuniktaionsunternehmen selbst (hM)
2. Sachlicher Schutzbereich
Gegenstand: Brief,- Post- und Fernmeldegeheimnis
Umfang: Gesamter Kommunikationsvorgang, vom Absenden der Nachricht bis zum Empfang
II. Eingriff
Erfassung, Speicherung und Weitergabe der Inhalte, Abhören von Telefongespröchen.
Kein Eingriff:
Verhindern von Kommunikation, wenn Partner das Mitlesen etc Dritten gestattet.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Festlegung der Schranke: Einfacher Gesetzesvorbehalt: Art. 10 II 1 GG
2. Schranken-Schranken