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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG - Briefgeheimnis

Das Briefgeheimnis schützt alle erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen davor, dass die öffentliche Gewalt von ihrem Inhalt Kenntnis erlangt.

Erfasst sind wohl auch Postkarten, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten, nicht hingegen Zeitungs- und Postwurfsendungen.

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

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  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn
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  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen

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