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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG - Postgeheimnis

Das Postgeheimnis schützt die körperliche Übermittlung von Informationen und Kleingütern durch Postdienstleister.

Geschützt sind also Briefe, Päckchen, Pakte. Es gibt Überschneidungen mit dem Briefgeheimnis. Allerdings geht das Postgeheimnis über das Briefgeheimnis hinaus, indem es auch Sendungen schützt, die keine individuellen Mitteliungen enthalten wie Zeitungs- und Postwurfsendungen.

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Downloads / Links

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  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn

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