§ 242 BGB - Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum propium)
Prüfungsschema:
1. Der Anspruchsteller setzt einen Vertrauenstatestand
2. Der Anspruchsgegner entwickelt daraufhin Vertrauen
3. Der Anspruchsgegener ist in seinem Vertrauen auch schutzwürdig
4. Der Anspruchssteller verhält sich widersprüchlich zu dem zuvor gesetzten Vertrauenstatbestand