Nebenbestimmungen - Separate Anfechtung von Nebenbstimmungen?
| anfängliche Nebenbestimmungen | nachträgliche Nebenbestimmungen | 
| str. Problem: Gegenläufige Interessen * Wenn Anfechtungsklage = Sofort Verwaltungsakt ohne Belastung * Wenn Verpflichtungsklage = Behörde kann Ermessen neu ausüben => nicht sofort Verwaltungsakt ohne Belastung hM: (+), wenn Verwaltungsakt ohne Nebenbestimmung nicht rechtswidrig ist und ermessensfehlerfrei ist. Ist beides nicht gegeben, dann unbegründet. Sonst Umdeutung in Verpflichtungsklage (Neuerlass) Begründung: § 113 I 1 VwGO "soweit" = Teilanfechtbarkeit von Verwaltungsakten | unstr (+) Behandelt wie nachträgliche Inhaltsbestimmungen | 
 
     Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen
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