Aufhebung von Verwaltungsakten, § 48 IV VwVfG - Wann Fristbeginn im Rahmen des § 48 IV VwVfG?
(P) Wann ist der Fristbeginn im Rahmen des § 48 IV VwVfG (Aufhebung eines Verwaltungsaktes)?
A1 | A2 | A3 | Stellungnahme |
* Dann, wenn Behörde Kenntnis von zutreffenden Tatsachen erlangt | * Kenntnis der Behörde von der Aufhebbarkeit des Verwaltungsakt * = Bearbeitungsfrist |
* Wenn Behörde sämtliche Tatsachen, einschließlich RWK bzw. Aufhebbarkeit, vollständig bekannt sind * Wenn sie ihr Ermessen (sofern gegeben) fehlerfrei ausüben kann * = Entscheidungsfrist |
* Aus dem Wort "rechtfertigen" in § 48 IV VwVfG wird geschlossen, dass allein die Kenntnis der Tatsachen/Aufhebbarkeit nicht ausreicht * Kenntnis muss sich also auch noch auf die Rechtswidrigkeit/Aufhebbarkeit beziehen Ergebnis: Zwischending zwischen A2 und A3 |