Verwaltungsakt - Erledigung eines Verwaltungsakt (VA)
Ein VA ist erledigt, wenn er keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, so dass seine Aufhebung sinnlos ist.
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen
Ein VA ist erledigt, wenn er keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, so dass seine Aufhebung sinnlos ist.
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