Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG - in geschlossenen Räumen
In geschlossenen Räumen, wenn die Seiten derart umschlossen sind, dass der Raum nur durch besondere Eingänge betreten werden kann.
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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen
In geschlossenen Räumen, wenn die Seiten derart umschlossen sind, dass der Raum nur durch besondere Eingänge betreten werden kann.
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