Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG - Eilversammlung
Ein Eilversammlung ist eine geplante Versammlung, deren Zweck bei Einhaltung der 48h-Frist nicht erriecht werden kann.
Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Definitionen
Ein Eilversammlung ist eine geplante Versammlung, deren Zweck bei Einhaltung der 48h-Frist nicht erriecht werden kann.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
Empfohlene Literatur