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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Willenserklärung, § 130 ff. BGB - Zugang

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers elangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnissnahme hat.

! Der Zugang erfordert nicht die tatsächliche Kenntnissnahme!


Eine mündliche Willenserklärung ist zugegangen, wenn der Erklärungsempfänger die WE akustisch richtig verstanden hat (Vernehmungstheorie) oder der Erklärende nach den ihm erkennbaren Umständen zumindest davon ausgehen durfte, dass der Empfänger diese richtig aufgenommen hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie und h.M.).

Allgemein: bei Geschäftsunfähigen beachte § 131 BGB

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