Willenserklärung, § 120 BGB - Problem des Zugangs von Willenserklärungen unter Anwesenden
(P) Wann gilt eine Willenserklärung unter Anwesenden als Zugegangen?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Zugang (+), wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, dass der Empfänger ihn richtig verstanden hat. | Zugang (+), wenn der Empfänger die Erklärung einwandfrei akustisch verstanden hat. |
Folge | ||
Argumente |
* Der Gedanke des Zugangs bei WE unter Abwesenden muss auch hier übertragen werden. * Ansonsten besteht eine einseitige Belastung/ Risikoverteilung beim Erklärenden. Das ist unbillig. * Mündliche Verträge können ansonsten durch Behauptung des "falsch Verstehens" unterlaufen werden. |
* Es entspricht dem Wortlaut des § 147 I BGB: Ein Angebot kann nur sofort angenommen werden. Das wieder geht nur bei einwandfreiem Verständnis. |
Kritik |
* Taubheit, Sprachunkenntnis und Missverständnis gehen immer zu Lasten des Erklärenden. * Die Risikosphäre liegt allein beim Erklärenden. |