Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - mehrstufiger Verwaltungsakt
Der "mehrstufige VA" liegt immer dann vor, wenn eine Behörde erst dann nach außen gegenüber dem Bürger handeln darf (sog. Erlassbehörde), nachdem zuvor intern eine andere Behörde mitgewirkt/ zugestimmt hat (sog. Mitwirkungsbehörde).