Versuch, §§ 22, 24 StGB - Rücktritt: unbeendeter Versuch
Ein Versuch ist unbeendet, § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
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Ein Versuch ist unbeendet, § 24 I 1 1. Fall StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Notwendige getan hat.
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