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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

objektive Zurechnung des Erfolgs

Dem Täter ist ein Erfolg objektiv zuzurechnen, wenn er durch seine Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat.

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Klausuren zu diesem Thema

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 2 WS 08/09

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