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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Notwehr, § 32 StGB - Rechtswidrigkeit des Angriffs

Rechtswidrig ist ein Angriff, der obejktiv im Widerspruch mit der Rechtsordnung steht, also nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und den der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen zu dulden braucht.

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