Minderjährigenrecht, § 107 BGB - lediglich rechtlich nachteilig
Ein lediglich rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird, ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
Mittelbare rechtliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen, d.h. sind nicht von § 107 BGB erfasst, weil es sonst kaum zustimmungsfreie Rechtsgeschäft geben würde. Wirtschaftliche Nachteile sind nach Wortlaut auch nicht zu berücksichtigen.