Irrtümer - Unwesentliche Abweichung beim Irrtum über den Kausalverlauf
Eine Abweichung zwischen dem vorgestellten und dem wirklichen Kausalverlauf ist dann unwesentlich und deshalb für den Vorsatz irrelevant, solange sie noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren liegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Eine andere Bewertung der Tat kann sich bei gravierenden Inkogruenz ergeben.
Verortung:
Irrtum über den Kausalverlauf
* Vorsatz über den Kausalverlauf besteht dennoch, wenn die Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs zum Vorgestellten unwesentlich ist.