Irrtümer, § 17 StGB - Doppelirrtum
Bei einem Doppelirrtum stellt sich der Täter irrig Umstände vor, die für seine Rechtfertigung relevant sind, seine Tat wegen eines zusätzlichen Wertungsirrtums jedoch auch dann nicht rechtfertigen würden, wenn sie tatsächlich vorliegen würden.
=> Täter irrt über Existenz und Umfang eines RFG