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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Irrtümer, § 123 I Fall 2 BGB - Widerrechtlichkeit der Drohung

Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn

* das eingesetzte Mittel widerrechtlich ist

* der verfolgte Zweck widerrechtlich ist

* die Verbindung gerade dieses Zweckes mit diesem Mittel (sog. "Zweck-Mittel-Relation") widerrechtlich ist

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