Gefahrenverdacht
Beim Gefahrenverdacht ist sich der Amtswalter zwar ex ante bewusst, dass die vorliegenden Erkenntnisse und Prognosemöglihckeiten unvollständig sind und eine polizeiliche Gefahr nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Ist hingegen ein hinreichender Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist er zum handeln befugt bzw. verpflichtet.