Eigentum, §§ 925 ff. BGB - Dingliche Einigung
Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußerer auf den Erweber gerichtet sind.
Einloggen
Navigation
Bibliothek
Willkommen in der Bibliothek
Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen
Eine dingliche Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, die auf die Übertragung des Eigentums von dem Veräußerer auf den Erweber gerichtet sind.
Ähnliche Einträge
Klausuren zu diesem Thema
Downloads / Links
Empfohlene Literatur