Zuständigkeit, §§ 13, 17 ZPO - allgemeiner Gerichtsstand
allgemeiner Gerichtsstand bei natürlichen Personen: § 13 ZPO
* am Ort ihres Wohnsitzes begründet.
* Sinn und Zweck:
wegen Waffengleichheit der Parteien, soll der Beklagte nicht vor einem auswärtigen Gericht sich verteidigen müssen.
Zu § 17 ZPO:
* bestimmt mit Ausnahme des Fiskus für alle nichtnatürlichen Personen, die passiv parteifähig sind, einen allgemeinen Gerichtsstand.
* Entgegen dem Wortlaut der amtlichen Überschrift sind von der norm nicht nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts erfasst, sondern er stellt das Gegenstück zu § 13 ZPO dar und bezweckt die Regelung des umfassenden allgemeinen Gerichtsstands auch von sonstigen passiv parteifähigen Personenverbindunggen, als z.B. OHK, KG und GbR.
* dient der Prozesswirtschaftlichkeit, indem grunddsätzlich passiv parteifähige nichtnatürliche Personen bei diesem Gerichsstand aus jedem Rechtsgrund verklagt werden können.
Merke:
aktive Parteifähigkeit: Wer Klagen erheben kann
passive Parteifähigkeit: Wer verklagt werden kann.