Zulässigkeit, § 40 VwGO - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges: aufdrängende Sonderzuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisungen sind gesetzliche Zuweisungen zu den Verwaltungsgerichten hin.
Examensrelevant sind hier folgende aufdrängeden Sonderzuweisungen:
- § 54 BeamtenStG: für die Landesbeamten
- § 126 I BBG: für die Bundesbeamten
Sie sind immer dann anzuwenden, wenn es sich um Streitigkeiten im Beamtenverhältnis handelt, d.h. um Rechtsstreitigkeiten, die im weitesten Sinne im Beamtenrecht wurzeln.
Liegt eine solche aufdrängende Sonderzweisung vor, ist § 40 I 1 VwGo nicht mehr zu prüfen bzw. anzusprechen.