Wiederauflebensklausel
Werden in einem Prozessvergleich oder einem Zwangsvergleich Forderungen gestundet oder (teilweise) erlassen, so leben diese wieder in ihrer alten Form auf, wenn der Vergleichsschuldner in Verzug gerät bzw. der Gemeinschuldner wegen betrügerischen Bankrotts (Konkursverbrechen) rechtskräftig verurteilt wird, § 9 VerglO, § 197 KonkursO.
Quelle: www.rechtslexikon.net