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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Begriffe

Insichtgeschäft/ Selbstkontrahieren, § 181 BGB

Der Begriff kommt aus der Stellvertretung.

Bei dem Insichtgeschäft/ Selbstkontrahieren vertritt der Vertreter einerseits den Geschäftsherrn und ist andererseits seblst Partei des Rechtsgeschäfts. Er tritt also gleichzeitig im eigenen und im fremden Namen auf.

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