Insichtgeschäft/ Selbstkontrahieren, § 181 BGB
Der Begriff kommt aus der Stellvertretung.
Bei dem Insichtgeschäft/ Selbstkontrahieren vertritt der Vertreter einerseits den Geschäftsherrn und ist andererseits seblst Partei des Rechtsgeschäfts. Er tritt also gleichzeitig im eigenen und im fremden Namen auf.