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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 13.01.2021, 318 S 67/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 24.06.2021 21:45 - DJZ 21-175, 1130
1. Aus § 48 Abs. 5 WEG n.F. ist für die Streitwertbestimmung abzuleiten, dass der ab 1. Dezember 2020 aufgehobene § 49a GKG weiterhin für Altverfahren aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2020 gelten soll.2. Für die Beschlussanfechtung kommt es auf das z.Zt. der Beschlussfassung geltende materielle Recht an.3. Die Jahresabrechnung muss nach § 28 WEG a.F. eine Übersicht über die Kontostände enthalten. Diese kann sich auch aus dem - vor Beschlussfassung allen Eigentümern vorliegenden - Rechnungsprüfungsbericht des Verwaltungsbeirats ergeben, insbesondere wenn die Übersicht vom Geschäftsführer der Verwalterin überprüft wurde. Der Verwalter muss nicht zwingend selbst einen Abrechnungsentwurf „in einem Guss" vorlegen.
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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE551092021#focuspoint
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