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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 12. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2020, 12 UF 101/20
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 04.12.2020 22:43 - DJZ 20-339, 57
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I. Bei einer gemäß § 1631b Abs. 2 BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins Betreuung durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ zu erfolgen. Eine „stetige Erreichbarkeit des Personals“ genügt nicht.II. Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE237182020#focuspoint
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