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LG Hamburg 32. Zivilkammer, Beschluss vom 02.07.2020, 332 T 12/20
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 27.10.2020 22:38 - DJZ 20-301, 85
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1. Ordnet ein WEG-Richter das persönliche Erscheinen des Verwalters im Anfechtungsprozess an, obwohl der Verwalter trotz Zustellung der Beiladung dem Prozess nicht beigetreten ist und begründet dies damit, dass er die Beklagten "entlasten" wolle, so ist dies keine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht.2. Im Ablehnungsverfahren geht es nicht um die Richtigkeit der richterlichen Maßnahmen. Nur wenn eine richterliche Handlung ausreichender gesetzlicher Grundlage völlig entbehrt und wegen grober Rechtswidrigkeit als Willkür erscheint, kann dies objektiv die Besorgnis der Befangenheit begründen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE539262020#focuspoint
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