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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Beschluss vom 22.09.2020, L 11 AS 415/20 B ER
Niedersachsen - Sozialgerichtsbarkeit, 15.10.2020 22:18 - DJZ 20-289, 104
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1. § 67 Abs 5 Satz 3 SGB II (als Teil des Sozialschutzpakets - Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen unter der Annahme unveränderter Verhältnisse) findet grundsätzlich auch Anwendung, wenn im Vorbewilligungszeitraum die Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X zurückgenommen, hinsichtlich des hiergegen eingelegten Widerspruchs jedoch gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist.2. Eine Weiterbewilligung unter der Annahme unveränderter Verhältnisse kann jedoch ausnahmsweise nicht erfolgen, wenn hierdurch SGB II-Leistungen "sehenden Auges" zu Unrecht weitergewährt würden (hier: KdU-Leistungen für Aufwendungen, die in erster Linie der Vermögensbildung dienen).3. Für die Übernahme sog Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft ist entscheidend, ob es sich in der Sache um Mietzins oder aber um der Vermögensbildung bzw der Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE200014124#focuspoint
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