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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Beschluss vom 16.06.2020, 6 Bs 75/20
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 15.09.2020 21:38 - DJZ 20-259, 2855
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1. Bei der Berücksichtigung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK als ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis insbesondere im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 60a Abs. 2 AufenthG kommt es maßgeblich darauf an, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann.2. Zwar ist es für die Herleitung eines Abschiebungsverbots aus Art. 6 GG regelmäßig erforderlich, dass das im Inland lebende Familienmitglied, zu dem eine Bindung geltend gemacht wird, über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dieses nicht selbst etwa nur geduldet ist. Es kann aber ausnahmsweise Konstellationen geben, in denen weder die freiwillige Ausreise noch die Abschiebung des im Inland lebenden Familienmitgliedes, der über kein Aufenthaltsrecht verfügt, möglich ist, mit der Folge, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem weiteren Familienangehörigen in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. Dann kann eine Abschiebung eines weiteren Familienangehörigen auch ohne berechtigten Aufenthalt des im Inland lebenden Familienmitglieds, zu dem eine Bindung geltend gemacht wird, rechtlich unmöglich sein (Anschluss an: OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2019, 8 ME 92/19, AuAS 2020, 30, juris Rn. 8).3. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen unter anderem grundsätzlich eine Pflicht des Staates, Verfahren zur Wahrung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind zur Verfügung zu stellen, und können im Einzelfall einer Aufenthaltsbeendigung eines Ausländers entgegenstehen, der sich um die Wiederherstellung des Umgangs mit seinem Kind bemüht (EGMR, Urt. v. 11.7.2000, 29192/95, InfAuslR 2000, 473).

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE200003551#focuspoint
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