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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 16.01.2020, 4 Bs 176/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 24.01.2020 23:58 - DJZ 20-025, 1
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1. Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) findet auf Räumlichkeiten Anwendung, die - sofern das Gebäude damals schon errichtet war - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverordnung vom 7. Dezember 1971 geschützten Wohnraum dargestellt haben. Dies setzt voraus, dass die Räumlichkeiten seinerzeit zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt gewesen sind.2. An der Wohneignung kann es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen; rechtlich ungeeignet sind Räume, die - etwa wegen entgegenstehender baurechtlicher Vorschriften - aus Rechtsgründen so nicht bewohnt werden dürfen, unbeachtlich ist dabei jedoch eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, also das Fehlen lediglich der die (materiell baurechtmäßige) Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung.3. Eine ein Wiederherstellungsgebot nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HmbWoSchG begründende Veränderung kann vorliegen, wenn in dem Wohngebäude bauliche Maßnahmen ohne erforderliche Baugenehmigung vorgenommen wurden (formelle Baurechtswidrigkeit) und aufgrund einer späteren Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften keine Genehmigungsfähigkeit gegeben ist (materielle Baurechtswidrigkeit).4. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Wiederherstellungsgebots.5. Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HmbWoSchG trifft den Verfügungsberechtigten jedenfalls eine gesteigerte Darlegungslast.6. § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbWoSchG ermächtigt dazu, den Verfügungsberechtigten aufzufordern in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Wohneignung durchgeführt werden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE200000325#focuspoint
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