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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 15.01.2020, 318 S 59/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 20.05.2020 21:52 - DJZ 20-141, 103
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1. Das Geheimhaltungsinteresse der übrigen Sondereigentümer (vergleiche zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen LG Saarbrücken, Urteil vom 26. April 2019 - 5 S 31/18, ZMR 2019, 798) ist bei Kommunikation über Verwaltungsangelegenheiten durch einen Dritten/Mieter als Vertreter des Wohnungseigentümers gewahrt, denn auch der Dritte muss die Daten mit hinreichender Vertraulichkeit behandeln.2. Bei großer örtlicher Entfernung des Sondereigentümers ist dieser berechtigt - wenn keine entgegenstehende Vertreterklausel existiert - als umfassend Bevollmächtigten und Vertrauten seinen Mieter einzusetzen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE536042020#focuspoint
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