Leistungsstörung, § 275 BGB - Von beiden Parteien zu vertrene Unmöglichkeit
Literatur:
Differenzmethode:
· Verpflichtung des Sachgläubigers zur Gegenleistung (i.d.R. § 433 II) entfällt.
· Der Wert der Gegenleistung wird dann beim SE-AS abgezogen
· BMW-Wert = 70.000 (Schaden), BMW-KP = 60.000 // = Differenz: 10.000
Surrogationsmethode:
· Gegenleistungspflicht des Sachgläubigers bleibt bestehen
· Schaden nach Differenzmethode, jedoch inklusive Gutachterkosten, entgangenem Gewinn etc.
Die Schadensersatzlösung | Neu interpretierte Differenzmethode (h.M) | Analogie-Lösung |
I. Beide Primäransprüche erlöschen
(§ 433 I / § 433 II)
II. K -> V gem. §§ 280 I, III, 283, 254 I nach Differenzschadenmethode
III. V -> K, §§ 280 I, 241 II, 254 I PV = Beitragung zum Untergang |
I. Differenzschadendes K, §§ 280 I, III, 283
II. Kürzen gem. § 254
III. Gegenleistung des V gem. § 326 I i.H.v. § 254 analog kürzen
IV. Verrechnen |
I. Surrogationsschaden (Höhe = Wert der Sache)
II. Kürzen um § 254 des K
III. GegenleistungsAS analog § 326 II ungekürzt
IV. Verrechnen |
Pro
· Wortlaut des § 326 I - Dieser soll immer dann anwendbar sein, wenn keine Ausnahme (zB II, III) greift. · Könnte so zu verstehen sein, dass nur Gegenleistung nur bestehen bleiben soll, wenn Gläubiger weit überwiegend zu vertreten hat - in allen anderen Fällen soll sie erlöschen.
Kontra
· Greift zur stets unflexiblen Differenzmethode (keine Gutachterkosten etc.) · => Kein Differenzschaden, wenn KP höher als Wert |
Pro · Ist flexibler · Systematisch besser an die Rechtsfolge geknüpft. |
Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung löst die beidseitig zu vertretene Unmöglichkeit wie folgt:
Nach alter Fassung des BGB
- Wer weniger zu vertreten hatte, erhielt den Anspruch gegen den anderen.
Kritik
· Immer nur eine Partei erhält den Anspruch
· Keine wechselseitigen Ansprüch trotz Vertretenmüssen beider Parteien
· Kann sein, dass Sachschuldner (wirtschaftliches) Risiko des Sachuntergang alleine trägt