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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Definitionen

Willenserklärung, §§ 116 ff. BGB - Empfangsbote, vermeintlicher

Ein "vermeintlicher Empfangsbote" liegt dann vor, wenn die Hilfsperson nach der Verkehrsanschauung gerade nicht als geeignet oder ermächtigt anzusehen ist.


Behandlung:
Hier liegt dann die Hilfsperson im Machtbereich des Empfängers, so dass die Erklärung letzteren auch noch gar nicht erreicht hat. Die Hilfsperson wird so zum Erklärungsboten.

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