Mehrfachvertretung, § 181 BGB
Bei der Mehrfahvertretung vertritt der Vertreter zwei verschiedene Personen bei ein und dem selben Rechtsgeschäft, tritt also gleichzeitig mehrfach in fremden Namen auf.
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Bei der Mehrfahvertretung vertritt der Vertreter zwei verschiedene Personen bei ein und dem selben Rechtsgeschäft, tritt also gleichzeitig mehrfach in fremden Namen auf.
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