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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Übersichten

Darlehen, §§ 488 ff. BGB - Arten

Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärung der Parteien zustande kommt (Konsensualvertragstheorie)

Gelddarlehen, §§ 488 ff. Sachdarlehen, §§ 607 ff
I. Darlehen, § 488 I ff.

= Gelddarlehen

 

Finanzierungshilfen, §§ 506 ff.

 

II. Zahlungsaufschub, § 506 ff.

= Unternehmer gewährt dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub

 

III. Finanzierungsleasing, § 506 II, insb. Nr. 3

Wenn Leasingnehmer Sache auf bestimmte Zeit zum Gebrauch überlassen wurde und er dem Leasinggeber am Schluss sein eingsetztes Kapital (Kaufpreis+Gewinn) zurückzahlt.

 

IV. Teilzahlungsgeschäfte, § 507 BGB

Vertrag, der eine Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat.

 

V. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB

Leg.Def. § 510

* Konsensualvertrag

* DG überlässt DN (eine) Sache(n) vereinbarter Art und Güte, die er dem DG später nebst vereinbartem Entgelt zurückgibt.

§§ 607 ff.




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