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Aktueller Bereich Zivilrecht > Zivilprozessrecht (ZPO) > Übersichten

§§ 688 ff. ZPO - Gang des Mahnverfahrens

1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids durch den Gläubiger, § 690 ZPO

* keine Schlüssigkeitsprüfung, d.h. Prüfung ob Anspruch wirklich besteht.

 

2. Zustellung des Mahnbescheids an Antragsgegner und Mitteilung über Zustellung an Antragssteller, § 693 ZPO

* hier hat der Antragsgegner die Möglichkeit einen Widerspruch gegen den MB einzulegen, § 694 ZPO

Dafür hat er 2 Wochen Zeit §§ 694 I, 692 I Nr, 3 ZPO

* Wenn Widerspruch (+):

bei fristgerechtem Widerspruch wird auf Antrag d. streitige Verfahren eröffnet

* Wenn Widerspruch (-):

siehe 3.

 

3. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (VB)

nach § 699 ZPO

* keine Schlüssigkeitsprüfung

* Antragsgegner kann gem. §§ 700 I, 338, 339 ZPO innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

Beachte:

Ein verspäteter Widerspruch, gegen den MB wird als "späterer" Einspruch gehandhabt, § 694 II ZPO

* wird nicht rechtzeiti nach dieser Frist Einspruch eingelegt, erhält der Antragsteller einen Vollstreckungstitel zur Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 794 Nr. 4 ZPO

Hier wird der VB dann wie ein Versäunmisurteil nach § 700 ZPO behandelt, d.h. die Behauptung des Antragsstellers wird als richtig unterstellt.

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