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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Theorien / Probleme

Willenserklärung, § 120 BGB - Problem des Zugangs von Willenserklärungen unter Anwesenden

(P) Wann gilt eine Willenserklärung unter Anwesenden als Zugegangen?

  h.M. a.A.
Inhalt  Zugang (+), wenn der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, dass der Empfänger ihn richtig verstanden hat.  Zugang (+), wenn der Empfänger die Erklärung einwandfrei akustisch verstanden hat.
Folge    
Argumente  

* Der Gedanke des Zugangs bei WE unter Abwesenden muss auch hier übertragen werden.

* Ansonsten besteht eine einseitige Belastung/ Risikoverteilung beim Erklärenden. Das ist unbillig.

* Mündliche Verträge können ansonsten durch Behauptung des "falsch Verstehens" unterlaufen werden.

 * Es entspricht dem Wortlaut des § 147 I BGB: Ein Angebot kann nur sofort angenommen werden. Das wieder geht nur bei einwandfreiem Verständnis.
Kritik  

* Taubheit, Sprachunkenntnis und Missverständnis gehen immer zu Lasten des Erklärenden.

* Die Risikosphäre liegt allein beim Erklärenden.

 

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