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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Theorien / Probleme

Täterschaft und Teilnahme (TuT), § 26 StGB - Anstiftung durch Unterlassen

Prüfungsort: Teilnahmehandlung

  h.M. m.M.
Inhalt Anstiftung durch Unterlassen (-) Anstiftung durch Unterlassen (+), wenn eine Garantenstellung zur Verhinderung der Entschlussfassung besteht.
Folge §§ 26, 13 StGB (+) §§ 26,13 (+) (gegenüber schuldunfähi­gen Kindern Garantenstellung (+) aus fa­miliärer Verbundenheit)
Argumente Es liegt kein Hervorrufen, sondern ein blo­ßes Nichtverhindem des Tatentschlusses vor,
was in Bezug auf das Handlungsunrecht
etwas anderes ist.

Anmerkung: Anstiftung zum Unterlassen ist möglich.
Anstiftung ist ein Erfolgsdelikt. Bei den üblichen Er­folgsdelikten bejaht die absolut h.M. die Möglichkeit einer Unterlassungs­kausalität und hat ebenfalls keine Bedenken, dass
eine solche im Hinblick auf das Handlungsunrecht weniger schwer wiege als eine
"Begehungskausalität". Deshalb ist das auch hier anzuwenden.




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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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