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Aktueller Bereich Zivilrecht > BGB AT > Theorien / Probleme

Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Existenz Anscheinsvollmacht?

(P) Existiert die Anscheinsvollmacht?

  h.M. a.A.
Inhalt  Anscheinsvollmacht existiert  Anscheinsvollmacht existiert nicht
Argumente  * ergibt sich aus Treu und Glaube (§ 242 BGB)unter bestimmten engen Voraussetzungen

* Bindung durch Fahrlässigkeit gibt es: Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein wegen pflichtwidrigen Verhalten (Trier Weinversteigerung)

* § 179 II BGB zeigt, dass ein schuldhaft verursachter Rechtsschein durchaus eine Rechtsscheinvollmacht erzeugen kann

* zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich

 * aus Fahrlässikgeit dürfen/ können sich keine Verpflichtungenfür den Geschäftsherrn ergeben

Merke:

Anscheinsvollmacht ergibt sich aus fahrlässiger Unkenntnis des Geschäftsherrn

* Vertreter und Hauptvertreter haften ohnehin gesamtschuldnerisch

* Schutz ist gegeben, da ohnehin ein Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht) entsteht

* Haftung des Vertretenen über §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (SE aus vorvertr. Schuldverhältnis)

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