Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Existenz Anscheinsvollmacht?
(P) Existiert die Anscheinsvollmacht?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Anscheinsvollmacht existiert | Anscheinsvollmacht existiert nicht |
Argumente | * ergibt sich aus Treu und Glaube (§ 242 BGB)unter bestimmten engen Voraussetzungen
* Bindung durch Fahrlässigkeit gibt es: Lehre vom potentiellen Erklärungsbewusstsein wegen pflichtwidrigen Verhalten (Trier Weinversteigerung) * § 179 II BGB zeigt, dass ein schuldhaft verursachter Rechtsschein durchaus eine Rechtsscheinvollmacht erzeugen kann * zum Schutz des Rechtsverkehrs erforderlich |
* aus Fahrlässikgeit dürfen/ können sich keine Verpflichtungenfür den Geschäftsherrn ergeben
Merke: Anscheinsvollmacht ergibt sich aus fahrlässiger Unkenntnis des Geschäftsherrn * Vertreter und Hauptvertreter haften ohnehin gesamtschuldnerisch * Schutz ist gegeben, da ohnehin ein Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht) entsteht * Haftung des Vertretenen über §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (SE aus vorvertr. Schuldverhältnis) |