Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Anfechtung der betätigten Innenvollmacht
(P) Anfechtung der betätigten Innenvollmacht möglich?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Anfechtung der Bevollmächtigungserklärung (+) | Anfechtung der Bevollmächtigungserklärung (-) |
Argumente | Die Anfechtung der irrtumsbehafteten Bevollmächtigungserklärung muss möglich sein, weil
* Wortlaut: Eine Vollmacht ist eine Willenserklärung und daher anfechtbar. Das verkennt die m.M..
* gerechte Interessenlage: Eine gerechte Interessenlage wird erreicht, wenn man einen Anspruch aus § 179 BGB gegen den Vertreter generell für ausgeschlossen hält.
* Richtiger Gegenstand der Anfechtung: Da der Irrtum bei der Vollmachtserteilung und nicht bei dem geschlossenen Vertrag liegt, muss diese auch angefochten werden. Das Verkennt die m.M. und schafft einen zusätzlichen Anfechtungsgrund. |
1. Rechtsgedanke des § 166 I BGB:
* Der Vertretene soll so gestellt werden, als ob er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hätte (Sinn der Vertretung). Hätte der Vertretene jetzt die Möglichkeit der Anfechtung der Bevollmächtigungserklärung, wird dieser jedoch besser gestellt, da er durch die Arbeitsteilung mit dem Vertreter eine zusätzliche Anfechtungsmöglichkeit erhält. Bedenke: Ohne Vertretungsmacht (wegen der erfolgreichen Anfechtung) gilt der geschlossene Vertrag nicht für und gegen den Vertretenen.
2. Rechtsgedanke des § 166 II BGB: Alle Willensmängel des Vertretenen, die sich auf das Vertretergeschäft auswirken, sind für dieses als erheblich anzusehen. Hier ist eine Anfechtung ausnahmsweise gerechtfertigt. (siehe Lösungsweg)
3. Gerechtes Ergebnis bei Anfechtung: * Der Vertreter wird durch die normale Anfechtung des Rechtsgeschäfts und der Dritte durch § 122 BGB geschützt. * Der Vertreter haftet also nicht. * Ist die Anfechtung zulässig (also (+)), bleibt aber die Haftung des Vertreters nach § 179 II BGB bestehen, d.h. der Vertreter währe dann nicht ausreichend geschützt. Bemerke: Sonst würde eine Haftung trotz Handeln in Vertretungsmacht/ -umfang bestehen. |
vorgeschlagener Lösungsweg | 1. gegen das Risiko der Vertreterhaftung nach § 179 BGB:
Es soll eine analoge Anwendung des § 143 III 1 BGB erfolgen. So wird nicht der Vertreter selbst, sondern der Vertragspartner (Dritte) der Anfechtungsgegner. Dadurch entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners aus § 122 BGB direkt gegen den Vertretenen. Somit kommt es auf den Anspruch aus § 179 BGB nicht mehr an.
2. Argumente: * Der Dritte hat einen Anspruch nach § 179 II BGB gegen den Vertreter. * Andernfalls würden zusätzlich Anfechtungsgründe geschaffen werden. Somit ist die Vollmacht richtiger Gegenstand der Anfechtung, denn bei ihr liegt der Irrtum, nicht bei dem geschlossenen Vertrag. |
Ein Irrtum ist nur beachtlich, wenn er auf das vom Vertreter abgeschlossene Geschäft "durchschlägt". Angefochten wird dann der Vertrag.Anfechtungsgegner ist gem. § 143 II BGB der Dritte.
Hier handelt der Vertreter dennoch mit Vertretungsmacht, weil nur der Vertrag angefochten wird und nicht die Bevollmächtigung. Daraus ergibt sich, dass § 179 II BGB des Dritten gegen den Vertreter nicht gegeben ist. Der Dritte hat nur einen Anspruch nach § 122 BGB gegen den Vertretenen. |