Reformation in peius - Verfassungsmäßigkeit
(P) Ist die Reformation in peius verfassungsmäßig?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | * Verfassungsmäßigkeit (+) Begründung: * Sie ist wegen Art. 20 III GG zulässig, denn dieser schreibt die Bindung der Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung vor. Deshalb ist die Behörde zum rechtmäßigen Handeln verpflichtet. * Von der Widerspruchsbehörde kann also nicht verlangt werden, dass sie sehenden Auges einen als rechtswidirg erkannten Zustand toleriert. |
* Verfassungsmäßigkeit (-) Begründung: * Der Bürger wird durch Reformation in peius (Verböserung) vom Einlegen von Rechtbehelfen in Zukunft abgehalten. Das wiederum verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 IV 1 GG |
Folge | * Verfassungsmäßigkeit (+) | * Verfassungsmäßigkeit (-) |
Argumente |