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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht BT > Theorien / Probleme

Kaufrecht, § 439 I Fall 2 BGB - Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache?

(P) Ist die Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache möglich?

  h.M. a.A.
Inhalt Bei vertretbaren Sachen grundsätzlich Nachlieferung möglich, beachte § 439 III BGB Eine Nachlieferungsmöglichkeit besteht grds. nicht
Folge  Nachlieferung (+)  Nachlieferung (-)
Argumente * Käuferinteresse kann besser befriedigt werden

* Wortlaut § 439 I "Liefer EINER mangelfreien Sache", nicht "DER mangelfreien..."

* Neues Schuldrecht differenziert nicht zwischen Stück/Gattungsschuld - daher sollte der Begriff an Bedeutung verlieren

 

* Ausnahme: Gilt nicht, wenn der Kaufentschluss aufgrund Besichtigung und dadurch Gesamteindruck entstanden ist.

* Nachliefer einer anderen als geschludeten Sache ist keine Pflicht

* Wer vereinbart, eine konkrete Sache zu schulden, muss nicht davon ausgehen, eine andere zu liefern

 

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