Kaufrecht, § 439 I Fall 2 BGB - Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache?
(P) Ist die Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache möglich?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | Bei vertretbaren Sachen grundsätzlich Nachlieferung möglich, beachte § 439 III BGB | Eine Nachlieferungsmöglichkeit besteht grds. nicht |
Folge | Nachlieferung (+) | Nachlieferung (-) |
Argumente | * Käuferinteresse kann besser befriedigt werden
* Wortlaut § 439 I "Liefer EINER mangelfreien Sache", nicht "DER mangelfreien..." * Neues Schuldrecht differenziert nicht zwischen Stück/Gattungsschuld - daher sollte der Begriff an Bedeutung verlieren
* Ausnahme: Gilt nicht, wenn der Kaufentschluss aufgrund Besichtigung und dadurch Gesamteindruck entstanden ist. |
* Nachliefer einer anderen als geschludeten Sache ist keine Pflicht
* Wer vereinbart, eine konkrete Sache zu schulden, muss nicht davon ausgehen, eine andere zu liefern |