Kaufrecht, § 439 I Fall 2 BGB - Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache?
(P) Ist die Nachlieferung gem. § 439 I Fall 2 BGB beim Stückkauf bzgl. einer vertretbaren Sache möglich?
| h.M. | a.A. | |
| Inhalt | Bei vertretbaren Sachen grundsätzlich Nachlieferung möglich, beachte § 439 III BGB | Eine Nachlieferungsmöglichkeit besteht grds. nicht | 
| Folge | Nachlieferung (+) | Nachlieferung (-) | 
| Argumente | * Käuferinteresse kann besser befriedigt werden * Wortlaut § 439 I "Liefer EINER mangelfreien Sache", nicht "DER mangelfreien..." * Neues Schuldrecht differenziert nicht zwischen Stück/Gattungsschuld - daher sollte der Begriff an Bedeutung verlieren 
 * Ausnahme: Gilt nicht, wenn der Kaufentschluss aufgrund Besichtigung und dadurch Gesamteindruck entstanden ist. | * Nachliefer einer anderen als geschludeten Sache ist keine Pflicht * Wer vereinbart, eine konkrete Sache zu schulden, muss nicht davon ausgehen, eine andere zu liefern | 
 
    
 Benicke Walker Schuldrecht SS 06 Gießen
     Benicke Walker Schuldrecht SS 06 Gießen






