Bürgschaft, §§ 491 ff. BGB - Formvorschriften der §§ 491 ff. bzw. §§ 506 I, 491 ff. auf die Bürgschaft
(P) Finden die Vorschriften der §§ 491 ff. bzw. §§ 506 I, 491 ff. über die Form auf die Bürgschaft direkt oder entsprechend Anwendung, wenn das Hauptschuldverhältnis diesen Vorschriften über die Form unterliegt?
Anders gefragt: Wenn das Hauptgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher stattfindet und eine solche Form verlangt, ist das dann bei der Bürgschaft auch so?
h.M. | a.A. | |
Inhalt | (-) | (+) |
Argumente | I. Schutzwürdigkeit
Schutzwürdigkeit des Bürgen ist kein Argument. Ihn interessiert nur die Kreditwürdigkeit des Schuldners. Schriftformerfordernis d. § 766 reicht daher aus. II. Wille des Gesetzgebers Von §§ 491 ff. ausgenommen. Auch nach Neufassungs 2002 nicht erwähnt. III. EG-Rechtl. Bezug folgt der EG-Richtlinie über Verbraucherkredite |
I. Schutzwürdigkeit
Bürge ist mindestens so schutzwürdig, wie der Schuldner II. Erst-Recht-Schluss § 491 ff. anwendbar, da der Beitretende schutzbedürftiger ist, als der Schuldner, weil der Beitretende hier keine Gegenleistung (im Gegensatz zum Schuldner) erhält. Dann muss dies "erst recht" für den uneigennützigen Bürgen gelten. III. Kein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers Er hat nur auf Bankbürgschaft abgestellt IV. Vergleichbarkeit mit Rechtslage § 312 BGB § 312 wird auch auf Bürgschaft analog angewandt. Gedanke übertragbar. |