Rechtfertigungsgründe - Unterschied zwischen Einverständnis und rechtfertigender Einwilligung
A. Rechtfertigende Einwilligung
= Rechtfertigungsgrund
Die rechtfertigneden Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Täuschung erschlichen wird!
B. Einverständnis
Das Einverständnis lässt bereits den Tatbestand entfallen.
Es ist auch wirksam, wenn sie durch Täuschung erschlichten wurde.
C. Im Gutachten:
Das Einverständnis ist im Rahmen des objekiven Tatbestands beim auszuschließenden Merkmal zu prüfen, da es den Tatbestand ausschließt.